10 Punkte Programm

gesetzliche Meldepflicht, Beweislastumkehr, verbesserte Kontrolle, ...

10 Punkte Programm:

  1. Kein Verschleppen, Taktieren und Mürbe machen über viele Jahre hinaus.
    Dieses, zum Teil schon unmenschliche Verhalten, muss zu Gunsten der
    Geschädigten unterbunden werden !
    Das oft angebrachte Argument, der Arzt dürfe sich nicht äußern, weil sonst die Berufshaftpflichtversicherung
    nicht zahlt ist genau so mager wie falsch. Die Haftpflichtversicherungen versuchen die Geschädigten psychisch
    und finanziell so einzuschüchtern und zu zermürben, dass sie entweder von alleine aufgeben oder viel zu niedrige
    Vergleiche akzeptieren.

  2. Gesetzliche Meldepflicht - Schaffung einer zentralen Meldestelle !
    Die Öffentlichkeit muss darüber informiert werden wie und wo gepfuscht wird!
    Das Bedeutet: Führung und Zugänglichmachung entsprechender Statistiken.
    z.B.: Wie viele Fälle pro 1.000 OPs werden bei der Schlichtungsstelle angezeigt?

  3. Beweislastumkehr* - Arzt muss seine Unschuld beweisen und nicht Patient die Schuld des Arztes !
    Da der Arzt "näher am Geschehen" ist und über alle Informationen verfügt, muss er auch im Falle des Misserfolgs der Behandlung
    beweisen, dass der Schaden nicht auf seine Behandlung zurückzuführen ist.
    Der Arzt muss, auch ohne Nachfrage des Patienten, von sich aus einen ärztlichen Behandlungsfehler offenbaren!
    Es ist Sache des Arztes durch menschliche Größe und Ehrlichkeit zu den Fehlern zu stehen.
    Die Realität ist, dass abgewiegelt und vertuscht wird!

  4. Schnellere Abwicklung der Verfahren bezüglich Behandlungsfehler
    und oder der Schlichtungskommissionen !

  5. Bedeutend höhere und der Schädigung angemessene Schmerzensgelder !

  6. Verbesserte Kontrolle der Ärzte durch ein unabhängiges Institut für Patientensicherheit !
    z.B.: Wie häufig nimmt der Arzt an Fortbildungsmaßnahmen teil, aktualisiert so sein medizinisches Wissen?!

  7. Verstärktes Eintreten der Krankenkassen bei Behandlungsfehlern und
    größeres Mitbestimmungsrecht der Beitragszahler !
    Stärkung und finanzielle Förderung der von Betroffenen für Betroffene gegründeten und geführten Selbsthilfevereinen!
    Stimmberechtigte Beteiligung der Selbsthilfevereine an Gesundheitskonferenzen auf Landes- und Bundesebene.

  8. Info-Broschüren ausliegend bei Ärzten, Krankenhäuser und Krankenkassen !
    Im Falle eines vermeidbaren Behandlungsfehlers: An wen wende ich mich? Wer hilft?
    z.B.: Kontakttelefonnummern und Adressen von Selbsthilfegruppen

  9. Sofortige psychologische Betreuung und Unterstützung der Betroffenen und deren Angehörigen,
    ohne diese selbst als psychisch Krank abzustempeln !

  10. Abschreckung durch konsequentere berufsrechtliche Verfolgung und Strafverfolgung -
    Gegebenenfalls Berufsverbot !



    Ergänzende Erklärung, Forderung ...

    © Copyright 2001 - Verantwortlich für den Inhalt und Entwurf "10 Punkte Programm",
    Elmar Kordes und Manfred Maier, www.geoffrey-mike.de





Rechtssprechung:
OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 1995, 3 U 40/94, in AHRS 2500/141:

"Wehen fördernde Mittel dürfen nur gegeben werden, wenn zugleich eine Überwachung mittels CTG vorgenommen wird. Eine vorzeitige Beendigung der CTG-Aufzeichnung ist fehlerhaft. Ein präpathologisches CTG stellt eine Kontraindikation für eine Paracervikalblokade (= Injektion in das parazervikale Gewebe zur Linderung des Dehnungsschmerzes) dar.


OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 1996, 5 U 17/95, in AHRS 2500/155:

"Der Gynäkologe begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er der Hebamme die weitere Beobachtung der CTG-Aufzeichnungen überlässt, obwohl diese bereits hochpathologisch sind, und wenn er sich auch nicht in kurzen Abständen darüber informiert und die medizinisch notwendigen Befunde dazu erhebt, ob inzwischen eine Besserung eingetreten ist."


OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1997, 3 U 10/96, in AHRS 2500/175 und 6562/153:

"Es ist ein grober Behandlungsfehler, wenn der eine Geburt betreuende Arzt, nachdem die CTG-Aufzeichnungen wegen schlechter Qualität des Gerätes nicht mehr auswertbar geworden sind, trotz mehrfacher Anzeichen für eine Hypoxie weder eine Kopfschwartenelektrode anlegt, noch eine Mikroblutgasanalyse vornehmen lässt."


OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1997, 8 U 178/95, in AHRS 2500/176 und 6565/124:

"Das Unterlassen der zwingend gebotenen Beendigung einer Schwangerschaft durch Kaiserschnitt ist ein grober Behandlungsfehler."





§ 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.



BGH, Urteil vom 21. September 1982, Aktenzeichen: VI ZR 302/80

Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern
bei Diagnose- und Kontrollversäumnissen

Im Arzthaftungsprozess kann eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen, die bei groben Behandlungsfehlern dazu entwickelt worden sind, auch dann in Betracht kommen, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnosebefunde und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderem Maß dafür verantwortlich ist, dass die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen.



BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, Aktenzeichen: IX ZR 363/97

Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozess

Auch im Arzthaftungsprozess beginnt die Verjährung, wenn mehrere Ersatzpflichtige ernsthaft in Betracht kommen, erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen.


BGH, Urteil vom 23. März 2004, Aktenzeichen: VI ZR 428/02

Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. In diesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein.



BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.



BGH, Urteil vom 16. November 2004, Aktenzeichen: VI ZR 328/03

Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.



BGH, Urteil vom 5. April 2005, Aktenzeichen: VI ZR 216/03

Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.







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