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Antwort hierzu von Herrn Patrick Weidinger, Leiter der Schadens- und Regressabteilung bei der DBV Winterthur - eine der größten Arzthaftpflichtversicherer:
Weidinger:
Um ein Beispiel zu nennen wie eine Versicherung auch im Patienteninteresse aktiv werden kann, versuchen kann Fronten aufzubrechen.
"Ich war eingeladen zu dem Thema: Darf ein Mediziner, darf ein Arzt seinen Patienten über einen von ihm begangenen Behandlungsfehler informieren? Es geisterst so durch die Öffentlichkeit, er darf es nicht. Wenn er diesen Fehler anspricht, dann darf die Versicherung ihm den Deckungsschutz versagen. Ich hab ganz eindeutig klar gestellt - dem ist nicht so! Selbstverständlich darf ein Arzt seinen Patienten über einen von ihm begangenen Behandlungsfehler informieren. Er darf kein so genanntes Schuldanerkenntnis unterschreiben."
"Das ist aber etwas ganz anderes, selbstverständlich darf der Arzt informieren und nachdem ich das so publiziert habe ist dieser Vortrag auch in sehr vielen medizinischen Fachzeitschriften erschienen. Ich denke das sind so einzelne Punkte in denen auch die Versicherungsgesellschaften im Patienteninteresse aktiv werden können......."
weiter:
Haftpflichtversicherungen verbieten Ärzten alle Hinweise, welche auf eigene Behandlungsfehler schließen lassen. Dass diese, von Patienten immer wieder geäußerte Befürchtung nicht richtig ist, erläuterte Rechtsanwalt Patrick Weidinger, DBV-Winterthur Versicherungen, auf dem Deutschen Patientenrechtstag 2003.
Weidinger wies zunächst darauf hin, dass für den Arzt keine grundsätzliche Verpflichtung bestehe, eigene Fehler anzusprechen oder einzuräumen, weil sich niemand einer möglicherweise strafbaren Handlung bezichtigen müsse. Verboten sei die Fehleroffenbarung dem Arzt aber nicht. Im Einzelfall könne sie sogar notwendig sein, wenn nämlich dem Patienten eine durch den Fehler indizierte Folgebehandlung anzuraten sei. So erforderten es zum Beispiel die Garantenstellung des Arztes und die so genannte therapeutische Aufklärung, dass ein Patient auf die unumgängliche Entfernung z. B. eines bei der Operation zurückgelassenen Tupfers oder einer Klammer aufmerksam gemacht werde.
Seinen Versicherungsschutz gefährde der Arzt hierdurch nicht, sagte Weidinger. Die bloße wahrheitsgemäße Mitteilung eines Sachverhaltes stelle kein Anerkenntnis dar. Nach den Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsnehmer nur nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftungsanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen. Dieses "Anerkenntnisverbot" solle den Versicherer davor schützen, dass der Versicherungsnehmer Schadenersatz zusagt, ohne dass der Versicherer dessen Berechtigung prüfen kann. Ein Arzt dürfe also weder seine Einstandspflicht noch die Kausalität des Fehlers für den geltend gemachten Schaden bestätigen. Gäbe es das Anerkenntnisverbot nicht, könnte ein Versicherungsnehmer den Versicherer sogar für einen völlig unberechtigten Anspruch zur Leistung verpflichten.
Die wahrheitsgemäße Mitteilung eines Sachverhaltes sei aber kein Anerkenntnis, meint Weidinger. Die DBV-Winterthur (rd. 110.000 versicherte Ärzte) habe deshalb in keinem Fall, in welchem der Arzt den Patienten über einen möglicherweise haftungsbegründenden Sachverhalt informiert hat, den Deckungsschutz abgelehnt.
Textfreigabe erteilt von Patrick Weidinger, DBV-Winterthur Versicherung