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Hintergrund - Informationen
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KTQ, Petition, Belegarzt, Haftpflichtversicherung
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"Sollten Sie Wert darauf legen, dass das Krankenhaus, in das Sie sich begeben, im Besitz des Gütesiegels ist, dann sollten Sie wissen, wie es zustande kommt und was damit besiegelt wird." |
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Sie haben sich zur Aufgabe gestellt, die Qualität im Krankenhaus zu verbessern und für diesen Zweck verleihen sie Krankenhäusern ein Zertifikat. Es gibt auch gewerbliche Zertifikat-Anbieter.
Die Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus fordert ein integriertes Qualitätsmanagement, das alle im Krankenhaus Beteiligten zu einem gemeinsam abgestimmten Handeln befähigt.
Kernelemente des KTQ-Verfahrens sind die Selbst- und Fremdbewertung des Krankenhauses auf Grundlage eines Kriterienkatalogs (KTQ-Manual genannt).
Zuerst nimmt das Krankenhaus (d.h. Ärzte, Pflegekräfte, medizintechnische Personal und Verwaltung) anhand eines Kriterienkatalogs eine Selbstbewertung vor. Hauptsächlich beziehen sich die Kriterien auf formale Abläufe wie z.B. Krankenversorgung, Sicherheit im Krankenhaus, Krankenhausführung, Informationswesen u.a. Die Kriterien beziehen sich im wesentlichen auf formale Abläufe.
Anschließend wird die Selbstbewertung durch Externe überprüft.
Erreicht das Krankenhaus in der Prüfung 55 Prozent der KTQ-Punkte, dann erhält es das Zertifikat und kann seine Qualität öffentlich präsentieren.
Resultat: Die Qualifizierung richtet sich nach den Mindestvoraussetzungen und hat nichts mit den ärztlichen Leistungen zu tun!
Als Anregung und Informationsquellen für diesen Text dienten u.a. diverse Antwortschreiben auf unseren Brief anlässlich des fünften Geburtstag von Geoffrey. Namentlich sei hier nur genannt die KBV - Kassenärztliche Bundesvereinigung, die BKK - Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Oberbürgermeister der Stadt Überlingen, die KTQ Homepage, das Buch "Der kundige Patient" von Prof. Dr. med. Dr. h. c. Ulrich Kunath
Rechtscharakter einer Petition:
Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung eines Parlamentsverfahrens im Gegensatz zu einem Verwaltungsverfahren enthalten Petitionsbescheide in sachlicher Hinsicht keine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung. Sie sind daher - anders als förmliche Verwaltungsakte - nicht mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angreifbar. Das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes verpflichtet den Petitionsadressaten lediglich, eine Petition entgegenzunehmen, sie sachlich zu prüfen und dem Petenten abschließend die Art der Erledigung mitzuteilen. Einen Anspruch auf Erfüllung des mit der Petition Erbetenen ergibt sich aus Artikel 17 Grundgesetz nicht.
Quelle: Der Vorsitzende des Petitionsausschuss (Landtag von Baden-Württemberg) im Antwortschreiben vom 8. Dezember 2003 auf unsere Anfrage nach dem Rechtscharakter einer Petition.
Petiton 13/2952 betr. Krankenhauswesen
Auszug:
Grundsätzlich ist das Land zwar zur Überprüfung der sich aus Abschnitt Vier des Landeskrankenhausgesetzes ergebenden Pflichten des Krankenhauses berechtigt.
Diese Überprüfbaren Pflichten richten sich jedoch nur auf die Dienstbereitschaft des Krankenhauses und die Aufnahme und Behandlung von Patienten.
Das Aufsichtsrecht des Landes findet hingegen in der vertraglichen Einzelbeziehung zwischen Arzt und Patient bzw. Krankenhaus und Patient seine Grenzen.
Dieses Verhältnis ist privatrechtlicher Natur, folglich haben die Behörden hier keine allgemeine Kontrollfunktion wie für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versorgung im Krankenhaus an sich.
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