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Verjährung und
Verjährungsunterbrechung
im Strafrecht

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von RA Jürgen Korioth
An dieser Stelle vielen Dank an RA J. Korioth für die Erstellung und Freigabe des Textes


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Die Verjährung ist in § 78 StGB geregelt. Im Bereich des Arztstrafrechtes kommen insbesondere die Straftatbestände der §§ 222, 229, 323c, 218ff. StGB in Betracht.


- bei Delikten die mit weniger als mit lebenslanger Freiheitsstrafe angedroht sind, richtet sich die Verjährung nach dem Höchstmaß der auf Rechtsfolgenseite festgesetzten Strafandrohung. Bei der Bemessung des Höchstmaßes bleiben strafschärfende oder strafmildernde Aspekte außer Betracht
( § 78 Abs. 4 StGB)

- bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren (Nr. 4), bzw. mit geringerer Strafandrohung versehen sind kommt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB eine dreijährige, bzw. fünfjährige Verjährungsfrist in Betracht

- dieser Verjährung unterliegen:

- § 222 StGB, fahrlässige Tötung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren - § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, da im Höchstmaß mehr als ein Jahr - Verjährung in fünf Jahren

- § 229 StGB, fahrlässige Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, da im Höchstmaß mehr als ein Jahr - Verjährung in fünf Jahren

- § 323c StGB, unterlassene Hilfeleistung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, da im Höchstmaß genau ein Jahr - Verjährung in drei Jahren




Verjährungsbeginn:

§ 78a StGB setzt fest, dass die Verjährung mit Beendigung der Tat beginnt. Die Beendigung ist der Tatvollendung zeitlich nachgeordnet.

Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten wie der fahrlässigen Tötung oder der fahrlässigen Körperverletzung beginnt die Verjährung erst mit dem Abschluss des Erfolges (des Todeseintritts oder der Gesundheitsbeschädigung). Bei Gefährdungsdelikten ist der Erfolg die Gefährdung als solche und nicht die daraus erwachsene Verletzung.

Bei echten Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährung, sobald die Pflicht zum Handeln fortfällt. Bei § 323c StGB entfällt die Pflicht , wenn sichere Gewähr für sofortige anderweitige Hilfe besteht, oder wenn Hilfe von vornherein aussichtslos und offensichtlich nutzlos ist.

Bei unechten Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährung wie bei den Erfolgsdelikten mit Eintritt des Erfolges.



Fristende

Fristende ist nach Ablauf des Zeitrahmens der dem Fristbeginn im Kalenderjahr vorangehende Tag.



Ruhen

Ein Ruhen der Verjährung kommt bei Bestehen eines Verfolgungshindernisses in Betracht. Nicht erfasst sind allerdings das Fehlen eines Antrags einer Ermächtigung oder des Strafverlangens (§ 78 b StGB). Weitere Gründe sind in § 78b Abs. 2 StGB genannt (Täter ist MdB, es ist bereits Urteil im ersten Rechtszug ergangen).


Unterbrechung

Als Unterbrechungstatbestände kommen (z.B.) folgende gem. § 78c StGB in Betracht, die auch in Fällen des Arztstrafrechtes Relevanz erfahren könnten:

- (Anordnung bzgl.) erste Vernehmung des Beschuldigten

- (Anordnung bzgl.) Bekanntgabe gegenüber Beschuldigten, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist in Form schriftlicher oder mündlicher amtlicher Mitteilung

- (Anordnung bzgl.) richterliche Vernehmung

- Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder StA, wenn zuvor Vernehmung oder Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens bzgl. Beschuldigtem stattgefunden hat

- richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung

- Erhebung der öff. Klage

- Anberaumung einer Hauptverhandlung

- vorläufige gerichtliche Einstellung wegen Abwesenheit des Angeschuldigten


Die Unterbrechung gilt nur gegenüber demjenigen Täter, auf den sich der jeweilige Unterbrechungstatbestand bezieht. Die Wirkung der Unterbrechung - Verjährung beginnt von neuem (§ 78c Abs. 3 StGB) - tritt auch nur im Bezug auf diejenigen Taten ein, auf die sich die Unterbrechungshandlung erstreckt. Hier ist keine Tat in einer bestimmten rechtlichen Qualifizierung gemeint; vielmehr muss eine Tat im strafprozessualen Sinne des § 264 StPO vorliegen, also ein konkretes geschichtliches Ereignis.

In Arztstrafsachen, wo es zu einer Vielzahl unterschiedlicher Beteiligter mit jeweils eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereichen kommen kann, muss dementsprechende gegen jeden möglichen eigenverantwortlich handelnden Täter eine verjährungsunterbrechende Maßnahme stattfinden. Bei medizinischen Behandlungsabläufen wird sich regelhaft das vollständige Behandlungsgeschehen, auch wenn es sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, als konkretes geschichtliches Ereignis darstellen lassen, sofern zwischen den einzelnen Behandlungsabschnitte ein gewisser Zusammenhang besteht und der 'Taterfolg am Ende dieser Kette' steht.

Dies wird im Hinblick auf die 'klassischen' Delikte des § 222 und § 229 StGB zu unterstellen sein.

Zu beachten ist Nr. 22 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), wonach der Staatsanwalt während des ganzen Verfahrens darauf zu achten hat, dass die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wird.





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