GutachtenZivilprozess - Strafprozess - Behandlungsfehler -Herausgabe der Krankenunterlagen - Pflegestufen - Pflegeversicherung |
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Im Zivilprozess schuldet der Arzt wahrheitsgerechten Vortrag
Im Strafprozess kann er die Aussage verweigern
D.h.: Zur Erlangung von Schadensersatz ist die Strafanzeige taktisch nicht geschickt
Der Staatsanwalt wird i.a.R.das Täterfeld erweitern.
Was wiederum die Arbeit des Patientenanwalts erschwert
Ausserdem wird die Mehrzahl der Strafanzeigen eingestellt, weil
die Kausalität (Vorwurf der Fahrlässigkeit) nicht geführt werden kann
Nur in sehr seltenen Fällen wird Anklage erhoben!
Viele Sachverständige scheuen sich einen groben Behandlungsfehler zu attestieren!
BGH, Urteil vom 06.05.2003 - VI ZR 259/02
Das Absehen von einer medzinisch vorgesehenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an. Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patienten bei korrektem medizinischen Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfasst seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes.
BGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G
Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.
BGH-Urteil, 29. 05. 2001, NJW 2001, S. 2729
Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellungen voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 1995, 3 U 40/94, in AHRS 2500/141:
"Wehen fördernde Mittel dürfen nur gegeben werden, wenn zugleich eine Überwachung mittels CTG vorgenommen wird. Eine vorzeitige Beendigung der CTG-Aufzeichnung ist fehlerhaft. Ein präpathologisches CTG stellt eine Kontraindikation für eine Paracervikalblokade (= Injektion in das parazervikale Gewebe zur Linderung des Dehnungsschmerzes) dar.
OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 1996, 5 U 17/95, in AHRS 2500/155:
"Der Gynäkologe begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er der Hebamme die weitere Beobachtung der CTG-Aufzeichnungen überlässt, obwohl diese bereits hochpathologisch sind, und wenn er sich auch nicht in kurzen Abständen darüber informiert und die medizinisch notwendigen Befunde dazu erhebt, ob inzwischen eine Besserung eingetreten ist.".
OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1997, 3 U 10/96, in AHRS 2500/175 und 6562/153:
"Es ist ein grober Behandlungsfehler, wenn der eine Geburt betreuende Arzt, nachdem die CTG-Aufzeichnungen wegen schlechter Qualität des Gerätes nicht mehr auswertbar geworden sind, trotz mehrfacher Anzeichen für eine Hypoxie weder eine Kopfschwartenelektrode anlegt, noch eine Mikroblutgasanalyse vornehmen lässt.".
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1997, 8 U 178/95, in AHRS 2500/176 und 6565/124:
"Das Unterlassen der zwingend gebotenen Beendigung einer Schwangerschaft durch Kaiserschnitt ist ein grober Behandlungsfehler.".
Eine Urteilssammlung finden Sie durch scrollen am Ende dieser Seite.
1. Gutachten durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen)
Sind Sie gesetzlich versichert kann Ihre Krankenkasse über den MDK, (Medizinischer Dienst der Krankenkassen), ein für Sie kostenloses Gutachten in Auftrag geben. § 66 SGB - V (Sozialgesetzbuch Nr. 5, ...gesetzlich Versicherte bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern zu unterstützen.) Dies ist ein sogenannter "kann" Paragraph. Es besteht seitens der Krankenkasse keine Verpflichtung.
2. Die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern bieten, wie der MDK, kostenlos ihre Dienste an.
Sie werden finanziert von dern Ärztekammern und den Haftpflichtversicherungen der Ärzte.
Kehrseite der Medaille:
Der Arzt muß dem Verfahren zustimmen.
Die Ärzte möchten es gerne in eigener Kompetenz geprüft wissen.
Wenn Klage erhoben wird oder wenn ein Strafverfahren läuft,
wenn also Juristen sich von extern damit beschäftigen,
dann verweigern die Gutachterkommissionen eine Begutachtung.
Gutachten bei Verdacht auf Behandlungsfehler
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WISO-Tipp: Pflegeversicherung - wie kommen Sie zu Ihrem Recht?
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WISO-Tipp: Was tun, wenn die Pflegeversicherung nicht zahlen will?
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WISO-Tipp: Ambulante Pflege |
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Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
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Leistungspaket zum Pflegevertrag |
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a) Dazu wird ein Bericht benötigt mit dem Sie Ihren Verdacht auf Behandlungsfehler begründen. Siehe als Beispiel unseren eigenen Bericht unter Button Fakten (Namen und Orte sind in unserem Beispiel geändert!) b) Es müssen die Krankenunterlagen vollständig vorhanden sein. Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet kostenlos und vollständig Kopien der Unterlagen heraus zu geben. Nur Kopiekosten dürfen berechnet werden. |
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Pflegestufen |
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Wir bedanken uns bei Herrn Thomas J. Kramer, ZDF Ratgeber WISO, für die freundliche Text und Linkfreigabe. WISO-Tipp: Pflegeversicherung - wie kommen Sie zu Ihrem Recht?
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Die aufeinander aufbauenden WISO-Tipps in Reihenfolge: Pflegeversicherung Was tun, wenn die Pflegeversicherung nicht zahlen will? |
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Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | |||||||||||||||||||||
Alle Angaben ohne Gewähr! |
Rechtssprechung: |
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OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 1995, 3 U 40/94, in AHRS 2500/141: "Wehen fördernde Mittel dürfen nur gegeben werden, wenn zugleich eine Überwachung mittels CTG vorgenommen wird. Eine vorzeitige Beendigung der CTG-Aufzeichnung ist fehlerhaft. Ein präpathologisches CTG stellt eine Kontraindikation für eine Paracervikalblokade (= Injektion in das parazervikale Gewebe zur Linderung des Dehnungsschmerzes) dar. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 1996, 5 U 17/95, in AHRS 2500/155: OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1997, 3 U 10/96, in AHRS 2500/175 und 6562/153: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1997, 8 U 178/95, in AHRS 2500/176 und 6565/124: § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
BGH, Urteil vom 21. September 1982, Aktenzeichen: VI ZR 302/80
BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, Aktenzeichen: IX ZR 363/97 Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozess BGH, Urteil vom 23. März 2004, Aktenzeichen: VI ZR 428/02 Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. In diesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein.
BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig
Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 5. April 2005, Aktenzeichen: VI ZR 216/03 Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.
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