Gutachten

Zivilprozess - Strafprozess - Behandlungsfehler -

Herausgabe der Krankenunterlagen -

Pflegestufen - Pflegeversicherung

WICHTIG

Der Patient muß drei Dinge beweisen:
1. dass bei ihm ein Fehler gemacht wurde
2. dass er einen Körperschaden hat
3. dass dieser Körperschaden nicht eingetreten wäre, wenn der Arzt richtig gehandelt hätte

Merke:

Im Zivilprozess schuldet der Arzt wahrheitsgerechten Vortrag
Im Strafprozess kann er die Aussage verweigern

D.h.: Zur Erlangung von Schadensersatz ist die Strafanzeige taktisch nicht geschickt
Der Staatsanwalt wird i.a.R.das Täterfeld erweitern.
Was wiederum die Arbeit des Patientenanwalts erschwert
Ausserdem wird die Mehrzahl der Strafanzeigen eingestellt, weil
die Kausalität (Vorwurf der Fahrlässigkeit) nicht geführt werden kann

Nur in sehr seltenen Fällen wird Anklage erhoben!

Viele Sachverständige scheuen sich einen groben Behandlungsfehler zu attestieren!



Behandlungsfehler

BGH, Urteil vom 06.05.2003 - VI ZR 259/02

Das Absehen von einer medzinisch vorgesehenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an. Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patienten bei korrektem medizinischen Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfasst seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes.



grober Behandlungsfehler


BGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.


BGH-Urteil, 29. 05. 2001, NJW 2001, S. 2729

Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellungen voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.


OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 1995, 3 U 40/94, in AHRS 2500/141:

"Wehen fördernde Mittel dürfen nur gegeben werden, wenn zugleich eine Überwachung mittels CTG vorgenommen wird. Eine vorzeitige Beendigung der CTG-Aufzeichnung ist fehlerhaft. Ein präpathologisches CTG stellt eine Kontraindikation für eine Paracervikalblokade (= Injektion in das parazervikale Gewebe zur Linderung des Dehnungsschmerzes) dar.


Beispiele aus der Rechtssprechung:

OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 1996, 5 U 17/95, in AHRS 2500/155:

"Der Gynäkologe begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er der Hebamme die weitere Beobachtung der CTG-Aufzeichnungen überlässt, obwohl diese bereits hochpathologisch sind, und wenn er sich auch nicht in kurzen Abständen darüber informiert und die medizinisch notwendigen Befunde dazu erhebt, ob inzwischen eine Besserung eingetreten ist.".


OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1997, 3 U 10/96, in AHRS 2500/175 und 6562/153:

"Es ist ein grober Behandlungsfehler, wenn der eine Geburt betreuende Arzt, nachdem die CTG-Aufzeichnungen wegen schlechter Qualität des Gerätes nicht mehr auswertbar geworden sind, trotz mehrfacher Anzeichen für eine Hypoxie weder eine Kopfschwartenelektrode anlegt, noch eine Mikroblutgasanalyse vornehmen lässt.".


OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1997, 8 U 178/95, in AHRS 2500/176 und 6565/124:

"Das Unterlassen der zwingend gebotenen Beendigung einer Schwangerschaft durch Kaiserschnitt ist ein grober Behandlungsfehler.".



Eine Urteilssammlung finden Sie durch scrollen am Ende dieser Seite.


kostenloses Gutachten


1. Gutachten durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen)
Sind Sie gesetzlich versichert kann Ihre Krankenkasse über den MDK, (Medizinischer Dienst der Krankenkassen), ein für Sie kostenloses Gutachten in Auftrag geben. § 66 SGB - V (Sozialgesetzbuch Nr. 5, ...gesetzlich Versicherte bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern zu unterstützen.) Dies ist ein sogenannter "kann" Paragraph. Es besteht seitens der Krankenkasse keine Verpflichtung.


2. Die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern bieten, wie der MDK, kostenlos ihre Dienste an.
Sie werden finanziert von dern Ärztekammern und den Haftpflichtversicherungen der Ärzte.
Kehrseite der Medaille:
Der Arzt muß dem Verfahren zustimmen.
Die Ärzte möchten es gerne in eigener Kompetenz geprüft wissen.
Wenn Klage erhoben wird oder wenn ein Strafverfahren läuft,
wenn also Juristen sich von extern damit beschäftigen,
dann verweigern die Gutachterkommissionen eine Begutachtung.



Gutachten bei Verdacht auf Behandlungsfehler
und Gerichtsurteile zur Herausgabe der Krankenunterlagen

Pflegestufen

WISO-Tipp: Pflegeversicherung - wie kommen Sie zu Ihrem Recht?

WISO-Tipp: Was tun, wenn die Pflegeversicherung nicht zahlen will?

WISO-Tipp: Ambulante Pflege

Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Hier als Beispiel ein Originalgutachten

Leistungspaket zum Pflegevertrag

Bei Verdacht auf Behandlungsfehler können Sie über Ihrer Krankenkasse beim MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) ein für Sie kostenloses Gutachten erstellen lassen.

a) Dazu wird ein Bericht benötigt mit dem Sie Ihren Verdacht auf Behandlungsfehler begründen. Siehe als Beispiel unseren eigenen Bericht unter Button Fakten (Namen und Orte sind in unserem Beispiel geändert!)

b) Es müssen die Krankenunterlagen vollständig vorhanden sein. Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet kostenlos und vollständig Kopien der Unterlagen heraus zu geben. Nur Kopiekosten dürfen berechnet werden.
D.h.: Für die ersten 50 Kopien max. DM 1,00 und für alle weiteren max. DM 0,30.


Um Mißverständnisse bei der Herausgabe der Krankenunterlagen vorzubeugen
berufen Sie sich auf folgende Gerichtsurteile:

1. BGH-Urteil vom 23.11.1982 -VI ZR 222/79
"Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines
Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen."

2. OLG Köln, Urteil vom 12.11.1981
"Der Arzt ist verpflichtet, Fotokopien sämtlicher objektiver Krankenunterlagen zu
fertigen und diese mit der schriftlichen Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit
gegen Erstattung der Fotokopierkosten zu übersenden."

3. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1983 - 8 U 22/83 und AG Bochum,
Urteil vom 20.03.1985 - 43 C 489/84
"Der Arzt/Krankenhaus ist verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften der
verantwortlichen Ärzte und die tatsächlichen Dienstzeiten mitzuteilen."

WICHTIG: Bestehen Sie auf schriftliche Erklärung der Vollständigkeit und setzen Sie eine Frist von 3 Wochen.


Zur Beachtung! Unsere Informationen sind ohne Gewähr! Nach unserem derzeitigen Wissensstand sind sie aktuell und entsprechen der gültigen Rechtssprechung in Deutschland. Sollten Sie anderslautende und/oder ergänzende Informationen haben, bitten wir um Nachricht an uns. AKG, BIG, NGM's (siehe Button Adressen) können wertvolle Hilfe leisten.



Pflegestufen

Pflege
Stufe

Pflegesachleistung

Übernahme der Kosten für ambulante Pflegedienste
(Häusliche Pflege)
(Euro/monatlich)

in Klammer u. Kursivschrift die DM Beträge vor Euro Einführung

Pflegegeld

Zuschuss für häusliche Pflege durch Angehöroge, Nachbarn oder Freunde
(Häusliche Pflege)
(Euro/monatlich)

in Klammer u. Kursivschrift die DM Beträge vor Euro Einführung

I
erhebliche Pflegebedürftigkeit
mind. 1,5 Std./Tag
bis zu 384 Euro
(750 DM)
ab 01.07.2008
420 Euro
205 Euro
(400 DM)
ab 01.07.2008
215 Euro
II
schwer
Pflegebedürftige
mind. 3 Std./Tag
bis zu 921 Euro
(1.800 DM)
ab 01.07.2008
980 Euro
410 Euro
(800 DM)
ab 01.07.2008
420 Euro
III
schwerst
Pflegebedürftige
mind. 5 Std./Tag
bis zu 1.423 Euro
(2.800 DM)
ab 01.07.2008
1.470 Euro
665 Euro
(1.300 DM)
ab 01.07.2008
675 Euro
III (plus)
in besonderen Härtefällen
bis zu 1.918 Euro
(3.750 DM)
ab 01.07.2008
unverändert 1.918 Euro
wie III
665 Euro
(1.300 DM)
ab 01.07.2008
675 Euro


Nähere Auskünfte und Broschüren zur Pflegeversicherung sind bei den Krankenkassen erhältlich













































































































Wir bedanken uns bei Herrn Thomas J. Kramer,
ZDF Ratgeber WISO, für die freundliche Text und Linkfreigabe.


WISO-Tipp: Pflegeversicherung - wie kommen Sie zu Ihrem Recht?
Von Thomas J. Kramer
ZDF Sendung vom 18. Oktober 1999

Wer ist pflegebedürftig?

Mit der Definition "pflegebedürftig" sind Menschen gemeint, die "wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in Bezug auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens für mindesten sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen". Dies trifft somit nicht nur auf alte, sondern auch auf über einen begrenzten Zeitraum kranke oder auf Dauer behinderte Menschen zu. Zeitliches tägliches Minimum der Pflege sind 90 Minuten, davon müssen mindestens 45 Minuten so genannter Grundpflege enthalten sein.


Wie bekommt man Pflegegeld?

In folgenden Schritten läuft das Verfahren ab, um Pflegeleistungen zu erhalten:

  • Antrag auf Pflegeleistung bei der zuständigen Krankenkasse stellen (Achtung: erst das Antragsdatum ist auch maßgeblich für den Beginn der Zahlungen!).

  • Die Krankenkasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit.
  • Begutachtungstermin des Arztes des MD bei dem Pflegebedürftigen. Dieser erfasst die Pflege-Aufwendungen des Pflegebedürftigen.
  • Der Arzt des MD legt in einem Gutachten fest, welche Aufwendungen für Pflege-Verrichtungen erforderlich beziehungsweise anrechenbar sind und stellt einen Pflegeplan auf.
  • Die Krankenkasse stuft den Pflegebedürftigen nach Erhalt des Gutachtens in eine Pflegestufe ein, der Bescheid auf Pflegegeld geht dem Antragsteller zu.


    WISO-Tipps zur Vorbereitung auf den Gutachter-Besuch

    Bei den Begutachtungen kommt es immer wieder zu Problemen, denn sie erfolgen nach engen, einheitlichen Maßgaben und oft unter Zeitdruck. Die Begutachtung ist oft nicht viel mehr als eine Momentaufnahme, bei der der MD-Mitarbeiter leicht ein falsches Bild von der tatsächlichen Situation eines Pflegebedürftigen erhalten kann. Umso wichtiger ist es, sich auf den Besuch des Gutachters gründlich vorzubereiten, denn von seiner Einschätzung hängt es maßgeblich ab, ob und in welcher Höhe die Pflegekasse Leistungen gewährt. Wie man sich darauf vorbereten kann, und worauf Sie achten sollten, zeigen folgende Tipps:

    WISO-Tipp 1: Der Pflegebedürftige und seine Pflegepersonen sollten sich auf den Besuch des Medizinischen Dienstes vorbereiten und sich Stichpunkte machen, was zur Sprache kommen soll. Es ist sinnvoll, über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen alle Pflegetätigkeiten und die dafür benötigten Zeiten festzuhalten. Pflegetagebücher - wie sie von einigen Kassen angeboten werden - erleichtern diese Arbeit. Auch das Kuratorium Deutsche Altershilfe gibt ein Pflegetagebuch heraus, das bei der korrekten zeitlichen Ermittlung des täglichen pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bedarfes wesentlich hilft und viele wichtige Informationen zur Pflegeversicherung enthält. Die Kontaktadresse finden Sie weiter unten.

    WISO-Tipp 2: Wenn der MD prüft, sollten alle relevanten Unterlagen und Berichte von Ärzten und Pflegediensten sowie Bescheinigungen anderer Sozialleistungsträger und benötigte Medikamente bereit liegen.

    WISO-Tipp 3: Es ist wichtig, dass die Pflegepersonen, ob nun Angehörige oder Profi-Pfleger, anwesend sind, damit auch ihre Erfahrungen berücksichtigt werden können. Wird der Pflegebedürftige bereits durch einen ambulanten Dienst betreut, sollte möglichst auch ein Mitarbeiter des Dienstes bei der Begutachtung dabei sein.

    WISO-Tipp 4: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen wissen, dass bei der Begutachtung auch sehr intime Dinge, zum Beispiel zur Körperpflege, abgefragt werden. Vielen Betroffenen ist es peinlich, einem fremden Menschen darüber Auskunft zu geben. Oft kommt es vor, dass sie ihre Situation besser darstellen als sie wirklich ist ("so schlecht geht es mir gar nicht"). Es ist deshalb sehr wichtig, die Fragen des Gutachters wahrheitsgemäß zu beantworten. Sonst besteht die Gefahr, dass Pflegebedürftige sich um Leistungen bringen, die ihnen laut Gesetz zustehen. Die Pflegebedürftigen sollten sich werde zu fit noch zu schlapp präsentieren. Viele wollen rüstiger erscheinen als sie sind und mindern dadurch ihre Ansprüche.

    Bei verwirrten Pflegebedürftigen können korrekte Angaben zum Hilfebedarf eigentlich nur von der Pflegeperson kommen. Oft fällt es dieser aber schwer, in Gegenwart des Pflegebedürftigen dazu offen Auskunft zu geben. Der Gutachter muss die Pflegeperson auch alleine anhören. Wenn dazu zuhause keine Möglichkeit besteht, kann ein zusätzliches Gespräch, beispielsweise in der MD-Geschäftsstelle, vereinbart werden.

    WISO-Tipp 5: Werden Sie selbst aktiv, wenn Sie merken, dass der Gutachter nicht nach allen relevanten Pflegetätigkeiten fragt. Der MD muss auch feststellen, "ob und in welchem Unfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind". Ansprüche auf Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation müssen gegenüber der Krankenkasse (nicht Pflegekasse) geltend gemacht werden.

    Sollte der Gutachter bei der zeitlichen Einschätzung des Hilfebedarfs von der des pflegenden Angehörigen oder Pflegebedürftigen abweichen, ist er verpflichtet, die Gründe dafür zu nennen.


    WISO-Tipp: Wer übrigens weniger als 90 Minuten Pflegeaufwand hat, also unterhalb der Pflegestufe 1 beispielsweise in die Pflehgestufe 0 eingeordnet wird, bekommt zwar kein Geld von der Pflegekasse, hat aber Anspruch auf Zuschüsse vom Sozialamt. Jeder sollte sich dort erkundigen, denn die Unterstützung wird von den Städten und Gemeinden unterschiedlich geregelt.


    Zuschüsse für bauliche Maßnahmen

    Was viele nicht wissen: Die Pflegekasse zahlt auch bares Geld zum Umbau der Wohnung, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Bis zu 5.000 Mark Zuschuss werden pro Maßnahme gezahlt. Als Eigenanteil müssen allerdings etwa zehn Prozent der Ausgaben übernommen werden, bis maximal zur Hälfte des monatlichen zur Verfügung stehenden Bruttoeinkommens. Zum Umbau der Wohnung eines Pflegebedürftigen gehören z.B.:

  • der Einbau einer bodengleichen Dusche
  • das Herabsetzen von Waschbecken
  • das Anbringen von Treppenhandläufen
  • die Installation eines Treppenliftes
  • die Verbreiterung von Türen
  • die Beseitigung von Schwellen oder Stufen

    Das Geld von der Pflegekasse wird pro Maßnahme gewährt, es informierten Sie hierzu bundeweit über 160 Wohnberatungsstellen. Welche Maßnahmen für Sie in Frage kommen., sollte schon vom medizinischen Dienst festgestellt werden. Drängen Sie bei der Begutachtung darauf!


    Info-Tipps:

    Die Broschüre "Hilfe und Pflege im Alter zuhause" ist zu beziehen beim Kuratorium Deutsche Altershilfe, - Versand -, An der Pauluskirche 3, 50677 Köln; Fax: 0221 - 93 18 47 - 6

    Bei der Versandfirma des Bundesministeriums für Gesundheit können Sie unter der Adresse der Deutschen Vertriebsgesellschaft, Birkenmaar Str. 8, 53340 Meckenheim die kostenlose Broschüre "Die Pflegeversicherung" bestellen.

    Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Bürgertelefon eingerichtet. Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 19 19 190 werden dort von montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr Fragen zur Pflegeversicherung beantwortet.

  • Die aufeinander aufbauenden WISO-Tipps in Reihenfolge:

    Pflegeversicherung
    - Sendung vom 18.10.99

    Was tun, wenn die Pflegeversicherung nicht zahlen will?
    - Sendung vom 14.02.00
    Hier finden Sie einen Muster-Tagesablauf als Download

    Ambulante Pflege
    - Sendung vom 12.03.01

    Buchtipp: DIE RECHTE BEHINDERTER MENSCHEN UND IHRER ANGEHÖRIGEN
    Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
    Alle Angaben ohne Gewähr!




    Rechtssprechung:
    OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 1995, 3 U 40/94, in AHRS 2500/141:

    "Wehen fördernde Mittel dürfen nur gegeben werden, wenn zugleich eine Überwachung mittels CTG vorgenommen wird. Eine vorzeitige Beendigung der CTG-Aufzeichnung ist fehlerhaft. Ein präpathologisches CTG stellt eine Kontraindikation für eine Paracervikalblokade (= Injektion in das parazervikale Gewebe zur Linderung des Dehnungsschmerzes) dar.


    OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 1996, 5 U 17/95, in AHRS 2500/155:

    "Der Gynäkologe begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er der Hebamme die weitere Beobachtung der CTG-Aufzeichnungen überlässt, obwohl diese bereits hochpathologisch sind, und wenn er sich auch nicht in kurzen Abständen darüber informiert und die medizinisch notwendigen Befunde dazu erhebt, ob inzwischen eine Besserung eingetreten ist."


    OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1997, 3 U 10/96, in AHRS 2500/175 und 6562/153:

    "Es ist ein grober Behandlungsfehler, wenn der eine Geburt betreuende Arzt, nachdem die CTG-Aufzeichnungen wegen schlechter Qualität des Gerätes nicht mehr auswertbar geworden sind, trotz mehrfacher Anzeichen für eine Hypoxie weder eine Kopfschwartenelektrode anlegt, noch eine Mikroblutgasanalyse vornehmen lässt."


    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1997, 8 U 178/95, in AHRS 2500/176 und 6565/124:

    "Das Unterlassen der zwingend gebotenen Beendigung einer Schwangerschaft durch Kaiserschnitt ist ein grober Behandlungsfehler."





    § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

    Schadensersatzpflicht

    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.



    BGH, Urteil vom 21. September 1982, Aktenzeichen: VI ZR 302/80

    Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern
    bei Diagnose- und Kontrollversäumnissen

    Im Arzthaftungsprozess kann eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen, die bei groben Behandlungsfehlern dazu entwickelt worden sind, auch dann in Betracht kommen, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnosebefunde und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderem Maß dafür verantwortlich ist, dass die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen.



    BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, Aktenzeichen: IX ZR 363/97

    Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozess

    Auch im Arzthaftungsprozess beginnt die Verjährung, wenn mehrere Ersatzpflichtige ernsthaft in Betracht kommen, erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen.


    BGH, Urteil vom 23. März 2004, Aktenzeichen: VI ZR 428/02

    Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. In diesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein.



    BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

    Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.



    BGH, Urteil vom 16. November 2004, Aktenzeichen: VI ZR 328/03

    Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.



    BGH, Urteil vom 5. April 2005, Aktenzeichen: VI ZR 216/03

    Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.
    Den ganzen Text lesen unter ... http://juris.bundesgerichtshof.de







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